Naturerfahrungsräume sind jetzt auch im Baugesetzbuch verankert
Um Kindern unmittelbare, authentische Naturkontakte direkt vor ihrer Haustür zu ermöglichen, können Städte und Gemeinden neuerdings im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen Naturerfahrungsräume (NER) als öffentliche oder private Grünfläche festsetzen. Diese Änderung trägt zur Stärkung des innerstädtischen, qualifizierten Grünraumes bei.
Der Fachbeirat Naturerfahrungsräume im Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V. (BdJA), in dem sich u.a. auch das Deutsche Kinderhilfswerk engagiert, begrüßt die gesetzliche Verankerung von Naturerfahrungsräumen im Baugesetzbuch. Damit wird eine Kernforderung des Fachbeirats umgesetzt.
„Für ein gesundes Aufwachsen in der Stadt brauchen Kinder die Möglichkeit, ihre Umgebung im eigenständigen Draußenspiel zu entdecken – ob beim Herumtollen auf der Wiese oder im kreativen Hüttenbau. Nicht selten bieten solche geschützten Räume wie Naturerfahrungsräume Kindern in mehrfach belasteten, verdichteten Stadtquartieren die einzige Chance auf solche Erlebnisse“, so Claudia Neumann, Spielraumexpertin beim Deutschen Kinderhilfswerk. Die Zahl der Naturerfahrungsräume in Deutschland nimmt zwar ständig zu, hat sich bisher aber noch nicht als öffentliche Freiraumkategorie in unseren Städten und Gemeinden etabliert. Oberstes Ziel ist es, dass Naturerfahrungsräume als Orte der Begegnung, der Fantasie, des Abenteuers, des spielerischen Lernens und der Artenvielfalt künftig in allen Kommunen fester Bestandteil des öffentlichen Raums werden.
Mit der Verankerung im BauGB erhalten Städte und Gemeinden Rechtssicherheit, wenn Naturerfahrungsräume geplant, entstehen und betrieben werden sollen. „Wir wissen, dass Naturerfahrungen elementar für eine gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sind“, erklärt Catarina von Schwerin aus dem BdJA-Vorstand. „Naturerfahrungsräume, gerade auch in räumlicher Nähe zu Jugendfarmen oder Aktivspielplätzen, sind eine sinnvolle Möglichkeit, die gesunde Kindesentwicklung in der Stadt zu unterstützen. Gleichzeitig sind Naturerfahrungsräume wichtige Orte, die der Artenvielfalt und dem Erleben der Artenvielfalt dienen – wir brauchen mehr davon“ so von Schwerin weiter.
Mit der jüngsten Änderung des Baugesetzbuches am 14. Juni 2021 werden Naturerfahrungsräume als Kategorie der Bebauungspläne im § 9 Abs. 1 Nr. 15 explizit aufgeführt. Damit wird nach dem Bundesnaturschutzgesetz nunmehr in einem zweiten Bundesgesetz die Notwendigkeit der Etablierung dieser Freiflächenkategorie anerkannt.
In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zur Novellierung des BauGB heißt es dazu: „Durch die Ergänzung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB um die Naturerfahrungsräume soll diese Flächenkategorie zusätzlich im Festsetzungskatalog des § 9 BauGB verankert werden. Naturerfahrungsräume sollen insbesondere Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, in ihrem direkten Umfeld Natur vorzufinden, um eigenständig Erfahrung mit Pflanzen und Tieren sammeln zu können.“
(Quelle: https://dserver.bundestag.de/brd/2020/0686-20.pdf)
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