Für den wirkungsstarken operativen Vollzug der Sanktionen ist für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden und Stellen auf Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit
Die bestehenden rechtlichen Regelungen sind bislang nicht speziell auf die Sanktionsdurchsetzung ausgerichtet und reichen daher nicht dafür aus, dass deutsche Behörden dieses Ziel vollumfänglich und effektiv erreichen können.
Deshalb ist ein mittelfristiges Ziel, einen speziell auf die Sanktionsdurchsetzung abgestimmtes Rechtsrahmen zu schaffen. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorschriften dienen dazu, kurzfristig Regelungslücken zu schließen. Sie lassen sich zügig und ohne grundlegende organisatorische Veränderungen umsetzen und sind als Vorgriff auf eine spätere grundlegendere Lösung zu verstehen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetzes I führt zu folgenden Änderungen und Neuregelungen:
? Möglichkeit der Vermögensermittlung und der Sicherstellung von Vermögensgegenständen bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse
? Klarstellung der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen
? Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse beteiligter Behörden, z.B. Deutsche Bundesbank an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
? Klarstellung, dass auch Sende-, Übertragungs- oder Verbreitungsverbote unter Dienstleistungsverbote zu fassen sind
? Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz auf Auslagerungsunternehmen
? Strafbewehrte Anzeigepflichten der sanktionierten Personen
? Erweiterung des Zugangs zum Transparenzregister sowie zu Kontoabfragen bei der BaFin auf Sanktionsbehörden (z. B. Zollkriminalamt, Bundesbank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA))
? Mitwirkung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Vermögensfeststellung, Ergänzung der Sofortmaßnahmen der FIU zur Untersagung von Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug sowie der operativen Analyse von Amts wegen Verankerung einer spezialgesetzlichen Befugnis der BaFin zur Anordnung sämtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Handelsverboten bei Sanktionsbezug.
Was ändert sich mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)?
Wichtig für das Verständnis der EU-Sanktionen ist vorab, dass die EU-Sanktionen mit Inkrafttreten der jeweiligen EU-Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht in Deutschland sind. Das bedeutet, dass beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten unmittelbar greift, ohne dass es einer zusätzlichen behördlichen Anordnung bedarf.
In den EU-Sanktionen ist unter anderem festgelegt, dass „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ gelisteter Personen eingefroren werden. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ bedeutet gemäß den europäischen Vorgaben die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen.
Das Einfrieren führt zu einem sogenannten Verfügungsverbot. Eine eingefrorene Sache darf nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden. Dieses Verbot richtet sich an die gelistete Person/Entität, aber auch an alle anderen Personen, Entitäten oder staatliche Stellen, die mit der Sache umgehen. Darüber hinaus gilt gegenüber gelisteten Personen und Entitäten auch ein sogenanntes Bereitstellungsverbot. Das heisst, gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Außenwirtschaftsgesetz regelt neue Anzeigepflichten
Ohne eine solche Mitwirkung steht zu befürchten, dass die Einhaltung der Sanktionen in diesem Bereich nicht wirksam sichergestellt ist. Die Offenlegung der gesamten Vermögensverhältnisse durch die sanktionierte Person ist Voraussetzung für eine effektive Umsetzung von gegen Einzelpersonen gerichtete EU-Sanktionen. Anderenfalls bestünde eine Gefahr für eine Umgehung des Sanktionsregimes durch eine Verschleierung der Vermögensverhältnisse.
Sanktionierte Personen haben oftmals vielfältige Vermögenswerte, die in komplexen gesellschaftsrechtlichen Strukturen oder sonstigen verschleierten Eigentumsverhältnissen gehalten werden.
§18 Abs. 5b regelt eine Strafbarkeit bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht. Die Höhe der Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Anders als bereits normierte Anzeigepflichten gemäß § 19 Abs. 5 wird eine Bußgeldbewehrung als nicht ausreichend erachtet, weil diese keinen hinreichenden Anreiz für die Mitwirkung bei der Identifizierung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen bietet.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Aufgaben für die FIU
Mit Änderung des Geldwäschegesetzes wird klargestellt, dass der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auch die Mitwirkung bei der Feststellung von Vermögenswerten aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, obliegt.
Diese über den gesetzlichen Kernauftrag – die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – hinausgehende Aufgabe dient einer effektiven Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen, da die bei der FIU eingehenden Verdachtsmeldungen und Informationen grundsätzlich geeignet sein können, Hinweise auf sanktionsrelevante Vermögenswerte zu enthalten.
Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG): Erweiterte Regelungen für das Auslagerungscontrolling
Nach diesem Absatz wird die Bundesanstalt ermächtigt, gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen Verwaltungsakte öffentlich bekannt zu geben, sofern kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland bestellt wurde. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Die Bekanntgabe von Verfügungen gegenüber einer Person oder einem Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen verbunden oder ganz unmöglich. Im Interesse eines effektiven Aufsichtshandelns ist es geboten, die Wirksamkeit von Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde schnellstmöglich herbeizuführen.
Die Bekanntgabewirkung tritt daher sofort mit öffentlicher Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Bundesanstalt ein.
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